EU-DSGVO sieht keine Unterlassungsansprüche vor

Nationale Ergänzungen müssen helfen

EU-DSGVO sieht keine Unterlassungsansprüche vor

Die allgemeine Fassung der EU-DSGVO sieht keine Unterlassungsansprüche zu. Wollen Betroffene gegen einen Verstoß dennoch vorgehen, müssen sie sich auf nationale Vorschriften berufen.

Quelle: COM! – Das Computer Magazin